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Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekorierten Wohnung mit einem

farbigen Anstrich.

Der Bundesgerichtshof hat am 06.11.2013 folgende Pressemitteilung veröffentlicht: Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.  Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.  Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.   Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.   Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.  Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12 AG Friedberg - Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12 LG Gießen - Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12 

Auswirkungen der Entscheidungen in der Praxis:

1. In vorliegendem Fall ging es nicht darum, ob die Renovierung auf Grund einer gültigen Klausel zu Schönheitsreparaturen zu erfolgen gehabt

hätte, bzw. ob eine solche Klausel Güötigkeit habe. Das Gericht hatte insofern zu prüfen, ob der Klägerin aus anderen Gründen

Schadensersatz zustehen könnte.

2. Das Gericht stützt seine Abweisung der Revision auf §§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Letzterer sagt aus, dass das Schuldverhältnis je nach seinem Inhalt zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und andere Interessen andere des anderen Teils verpflichten kann. Zunächst einmal ist festzustellen, dass grundsätzlich der Mieter während der Mietzeit frei ist in der Gestaltung des Anstrichs der Wände. Dies stellt unbestritten einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung dar, in den der Vermeiter nicht eingreifen kann. Anders ist es jedoch bei Rückgabe der Wohnung, wie vom BGH festgestellt. Hier besteht unter Berücksichtigung des § 241 Abs. 2 BGB für den Mieter eine Verpflichtung, die Wohnung in einem Zustand zurückzugeben, die eine weitere Vermietung nicht in Folge der Umgestaltung inakzeptabel erschwert. 3. Der Kritik einiger Mietervereinigungen, hier würden Mieter, welche andernfalls nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden benachteiligt, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere wurde das Beispiel angeführt, dass Mieter, welche die neutralen Wände einfach nur “Abwohnen” hier nicht verpflichtet wären, solche die einen neuen, allerdings bunten Anstrich anbringen, Renovierungskosten zu erbringen hätten. Hier werden jedoch zwei unterschiedliche Sachverhalte verglichen. Das Überstreichen bunter Wände ist, wie sich auch der Pressemitteilung des BGH leicht entnehmen lässt, mit höherem Aufwand verbunden, als normales Streichen. Auch ist in der Folge in der Regel auch ein Streichen der weiteren Wände in gleicher Weise erforderlich, um eine einheitliche Gestaltung der Räume zu erreichen. Während also beim einfachen Abwohnen dem Vermieter ein deutlich geringere Aufwand entsteht, führt die Rückgabe mit der Räume in nicht akzeptabler Gestaltung zu zusätzlichem, als Schadensersatz geltend zu machendem Aufwand. Auch hat derjenige Mieter, der eine farbliche Veränderung vornimmt, aktiv in die Gestaltung eingegriffen. Es käme letztlich auch niemand auf die Idee, ein Leasing-Fahrzeug mit einer veränderten Lackierung zurückzugeben. Auch haben die Gerichte nicht den vollen geltend gemachten Betrag zugesprochen, so dass davon auszugehen ist, dass Renovierungskosten nur insofern zugesprochen wurden, als sie tatsächlich auf der farblichen Umgestaltung beruhen. 4. Da der Mieter grundsätzlich während der Mietzeit in seiner Farbwahl frei ist, bleiben ihm, sofern er eine bunte Gestaltung der Wohnung wünscht, letztlich nur die Möglichkeit, bei Auszug selbst neutral zu streichen, einen Maler zu beauftragen und dabei ein günstigeres Angebot zu erreichen als der Vermieter oder sofern der Vermieter diesen akzeptiert, einen Nachmieter zu präsentieren, der die entsprechende Farbwahl übernehmen möchte. Letzteres wird der Vermieter jedoch im Zweifel nur, wenn sich der Nachmieter verpflichtet, bei seinem Vertragsende eine entsprechende neutrale Farbdekoration wieder herzustellen. Die mit der Entfernung verbundenen Kosten sollte der Mieter somit einkalkulieren, bevor er zur Farbrolle greift.
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Andreas Hofreiter Rechtsanwalt